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Artikel 128 (Fortgeltende Weisungsrechte)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.





 Stand: 01.02.2024