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Artikel 124 (Früheres Recht bei ausschließlicher Gesetzgebung)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.





 Stand: 01.04.2024