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Artikel 118 a (Neugliederung von Berlin und Brandenburg)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.





 Stand: 01.02.2024