Artikel 112 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)
GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )
1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Stand: 01.03.2023
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