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Artikel 104 d (Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2Artikel 104 b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024