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Artikel 57 (Vertretung)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.





 Stand: 01.02.2024