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Artikel 101 (Verbot von Ausnahmegerichten)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

(1)  1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2)  Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.





 Stand: 01.09.2024