Artikel 101 (Verbot von Ausnahmegerichten)
GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )
(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Stand: 01.05.2022
(c) copyright 2022 - Deubner Verlag, Köln