Artikel 101 (Verbot von Ausnahmegerichten)
GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )
(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Stand: 01.11.2023
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