Artikel 45 b (Wehrbeauftragter)
GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )
1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln