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Artikel 45 b (Wehrbeauftragter)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.





 Stand: 01.04.2024