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§ 167 Beitragsberechnung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

(1)  Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. (2)  1Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. 2Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet. (3)  Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.





 Stand: 01.04.2024