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SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
DRITTER ABSCHNITT Jahresarbeitsverdienst
ZWEITER UNTERABSCHNITT Erstmalige Festsetzung
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§ 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
§ 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
§ 86 (weggefallen) SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung
§ 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
§ 89 Berücksichtigung von Anpassungen
§ 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
§ 82 Regelberechnung
§ 86 (weggefallen) SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung
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Änderungsnachweis
§ 86 (weggefallen)
SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln
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