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§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.





 Stand: 01.02.2024