§ 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )
(1) 1Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. (2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln