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§ 114 Rechtsweg

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

 
 

1Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. 2Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.





 Stand: 01.04.2024