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§ 86 Zusammenarbeit

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

 
 

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.





 Stand: 01.04.2024