§ 86 Zusammenarbeit
SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
Stand: 01.08.2024
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