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§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

1Sind Leistungen nach § 27 a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27 b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35 a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. 2Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.





 Stand: 01.04.2024