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§ 102 a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4 a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024