§ 86 Ausnahmegenehmigung
SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )
Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.
Stand: 01.01.2021
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