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§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48 a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung.





 Stand: 01.04.2024