§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )
Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28 p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28 p Absatz 6 a verzichtet werden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln