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§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28 p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28 p Absatz 6 a verzichtet werden.





 Stand: 01.04.2024