§ 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3 d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs
SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )
(1) 1Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3 d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 2Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen. (2) 1Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. 2Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.
Stand: 01.04.2024
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