Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 28 a Leistungen der Eingliederungshilfe

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

 
 

(1)  Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe. (2)  Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.





 Stand: 01.11.2024