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§ 67 Nachholung der Mitwirkung

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

 
 

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.





 Stand: 01.02.2024