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§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.





 Stand: 01.02.2024