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§ 105 Tötung eines Angehörigen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.





 Stand: 01.02.2024