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§ 192 a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

(1)  Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76 e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. (2)  § 28 a Absatz 5 und § 28 c des Vierten Buches gelten entsprechend.





 Stand: 01.04.2024