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§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.04.2024