§ 173 Grundsatz
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Stand: 01.02.2024
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