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§ 173 Grundsatz

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.





 Stand: 01.02.2024