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§ 320 Bußgeldvorschriften

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 190 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder 3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.





 Stand: 01.04.2024