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§ 254 a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.





 Stand: 01.09.2024