§ 254 a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.
Stand: 01.09.2024
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