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§ 243 b Wartezeit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und 2. Altersrente für Frauen.





 Stand: 01.02.2024