§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.
Stand: 01.11.2024
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