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§ 265 a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.





 Stand: 01.04.2024