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§ 255 c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.





 Stand: 01.04.2024