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§ 287 c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287 e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. 2Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.





 Stand: 01.04.2024