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§ 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.





 Stand: 01.04.2024