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§ 136 a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. 2§ 127 a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024