§ 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
(1) 1Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. 2Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.
Stand: 01.03.2023
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