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§ 217 Finanzielle Leistungen

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

 
 

(1)  Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten. (2)  Die Finanzierung von Leistungen nach § 216 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger.





 Stand: 01.04.2024