§ 217 Finanzielle Leistungen
SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
(1) Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten. (2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 216 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger.
Stand: 01.04.2024
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