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§ 132 Abweichende Zielvereinbarungen

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

 
 

(1)  Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen. (2)  Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt. (3)  Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.





 Stand: 01.02.2024