§ 132 Abweichende Zielvereinbarungen
SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen. (2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt. (3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.
Stand: 01.02.2024
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