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§ 89 Verordnungsermächtigung

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

 
 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.





 Stand: 01.02.2024