§ 99 Versichertenverzeichnis
SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )
1Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. 2Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln