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§ 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

 
 

1Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. 2Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.





 Stand: 01.04.2024