Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.





 Stand: 01.04.2024