Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 288 Versichertenverzeichnis

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

1Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. 2Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.





 Stand: 01.04.2024