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§ 140 e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.





 Stand: 01.11.2024