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§ 209 a Vorstand bei den Landesverbänden

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

1Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Er besteht aus höchstens drei Personen. 3§ 35 a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024