§ 209 a Vorstand bei den Landesverbänden
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
1Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Er besteht aus höchstens drei Personen. 3§ 35 a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.
Stand: 01.02.2024
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