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§ 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28 a bis 28 c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.





 Stand: 01.04.2024