§ 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
1Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. 2§ 150 gilt entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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