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§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.





 Stand: 01.02.2024