ZEHNTER ABSCHNITT Weiterentwicklung der Versorgung
§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
§ 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum